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AGB

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der DELFER GmbH

1. Gel­tungs­bere­ich
Die nach­ste­hen­den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Rechts­geschäfte der DELFER GmbH – nach­ste­hend Auf­trag­nehmer genan­nt – mit ihrem Ver­tragspart­ner – nach­ste­hend Auf­tragge­ber genan­nt.
Änderun­gen dieser Geschäfts­be­din­gun­gen, die vom Auf­trag­nehmer vorgenom­men wur­den, wer­den dem Auf­tragge­ber schriftlich bekan­nt gegeben. Sie gel­ten als genehmigt, wenn der Auf­tragge­ber nicht schriftlich Wider­spruch erhebt. Der Auf­tragge­ber muss den Wider­spruch inner­halb von ein­er Woche nach Bekan­nt­gabe der Änderun­gen an den Auf­trag­nehmer absenden.

2. Ver­trags­ge­gen­stand
Die Ver­tragsparteien vere­in­baren die Zusam­me­nar­beit gemäß der spez­i­fis­chen, indi­vid­u­alver­traglichen Vere­in­barung. Ein Arbeitsver­trag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begrün­det. Für die Abgaben der Sozialver­sicherung oder steuer­liche Belange trägt der Auf­trag­nehmer
selb­st Sorge und stellt den Auf­tragge­ber von eventuellen Verpflich­tun­gen frei. Es ste­ht dem Auf­trag­nehmer frei, auch für andere Auf­tragge­ber tätig zu wer­den. Allerd­ings unter­liegt der Auf­trag­nehmer einem Konkurrenzverbot.

3. Wet­tbe­werb­sver­bot
Während der Laufzeit des Ver­trages verpflichtet sich der Auf­trag­nehmer, sein Wis­sen und Kön­nen nicht in die Dien­ste eines mit dem Auf­tragge­ber in Konkur­renz ste­hen­den Unternehmens zu stellen oder ein solch­es zu gründen.

4. Leis­tung­sum­fang
Die vom Auf­trag­nehmer zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen umfassen in der Regel die detail­liert aufge­lis­teten Auf­gaben, gemäß dem vom Auf­tragge­ber erteil­ten Auf­trag. Der Auf­trag­nehmer wird den Auf­tragge­ber in peri­odis­chen Abstän­den über das Ergeb­nis sein­er Tätigkeit in Ken­nt­nis set­zen. Ist dem Auf­trag­nehmer die ver­traglich geschuldete Erbringung eines Auf­trags tat­säch­lich nicht möglich, so hat er den Auf­tragge­ber unverzüglich darüber in Ken­nt­nis zu set­zen. Der Auf­trag­nehmer stellt die zur Leis­tungser­bringung erforder­lichen Gerätschaften und das nötige Per­son­al, sofern der Auf­tragge­ber nicht über entsprechen­des Gerät oder Räum­lichkeit­en verfügt.

5. Mitwirkungspflicht des Auf­tragge­bers
Der Auf­tragge­ber hat dafür Sorge zu tra­gen, dass dem Auf­trag­nehmer alle für die Aus­führung sein­er Tätigkeit notwendi­gen Unter­la­gen rechtzeit­ig vorgelegt wer­den, ihm alle Infor­ma­tio­nen erteilt wer­den und er von allen Vorgän­gen und Umstän­den in Ken­nt­nis geset­zt wird. Dies gilt auch für Unter­la­gen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auf­trag­nehmers bekan­nt wer­den. Auf Ver­lan­gen des Auf­trag­nehmers hat der Auf­tragge­ber die Richtigkeit und Voll­ständigkeit der von ihm vorgelegten Unter­la­gen sowie sein­er Auskün­fte und mündlichen Erk­lärun­gen schriftlich zu bestätigen.

6. Ver­trags­dauer und Vergü­tung
Der Ver­trag begin­nt und endet am spez­i­fisch und indi­vidu­ell vere­in­barten Zeit­punkt. Der Ver­trag kann ordentlich gekündigt wer­den. Dies­bezüglich wird eine Frist von zwei Wochen zum Monat­sende vere­in­bart. Eine Kündi­gung vor Beginn des Ver­trages ist nicht vorge­se­hen. Sie ist nur möglich, wenn der Auf­trag­nehmer seinen ver­traglich vere­in­barten Verpflich­tun­gen nicht nachkom­men wird. Kündigt der Auf­tragge­ber trotz­dem vor Beginn des Ver­trages, ist der Auf­trag­nehmer für seinen Arbeit­saus­fall angemessen zu entschädi­gen. Hier­für wird pauschal 2.000 EUR vere­in­bart.
Dem Dien­stleis­tung­spreis liegt der Umfang der geschulde­ten Arbeit­stätigkeit zugrunde. Diese find­et ihre geset­zliche Grund­lage in den Vorschriften des Dien­stver­trags §§ 611 ff. BGB.
Sämtliche Zahlun­gen sind sofort nach Rech­nungsstel­lung ohne jeden Abzug fäl­lig. Bei Über­schre­itung der Zahlung­ster­mine ste­ht dem Auf­trag­nehmer ohne weit­ere Mah­nung ein Anspruch auf Verzugszin­sen in Höhe von 8 Prozent­punk­ten über dem Basiszins zu. Das Recht der Gel­tend­machung eines darüber hin­aus­ge­hen­den Schadens bleibt unberührt.
Baraus­la­gen und beson­dere Kosten, die dem Auf­trag­nehmer auf aus­drück­lichen Wun­sch des Auf­tragge­bers entste­hen, wer­den zum Selb­stkosten­preis berech­net.
Sämtliche Leis­tun­gen des Aufrag­nehmers ver­ste­hen sich zuzüglich der geset­zlich gülti­gen Mehrw­ert­s­teuer in Höhe von derzeit 19%.

7. Schweigepflicht, Daten­schutz
Der Auf­trag­nehmer ist verpflichtet, über alle Infor­ma­tio­nen, die ihm im Zusam­men­hang mit sein­er Tätigkeit für den Auf­tragge­ber bekan­nt wer­den, Stillschweigen zu bewahren, gle­ichviel ob es dabei um den Auf­tragge­ber selb­st oder dessen Geschäftsverbindun­gen han­delt, es sei denn, dass der Auf­tragge­ber ihn von dieser Schweigepflicht ent­bindet.
Der Auf­trag­nehmer ist befugt, ihm anver­traute per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en im Rah­men sein­er Tätigkeit zu ver­ar­beit­en oder ver­ar­beit­en zu lassen. Bei Ein­schal­tung Drit­ter hat der Auf­trag­nehmer deren Verpflich­tung zur Ver­schwiegen­heit sicherzustellen.

8. Auf­be­wahrung und Rück­gabe von Unter­la­gen
Der Auf­trag­nehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Geschäfts- und Betrieb­sun­ter­la­gen ord­nungs­gemäß aufzube­wahren, ins­beson­dere dafür zu sor­gen, dass Dritte nicht Ein­sicht nehmen kön­nen. Die zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen sind während der Dauer des Ver­trages auf Anforderung, nach Beendi­gung des Ver­trages unaufge­fordert
dem Ver­tragspart­ner zurückzugeben.

9. Haf­tung
Der Auf­trag­nehmer haftet in Fällen des Vor­satzes oder der groben Fahrläs­sigkeit nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen. Die Haf­tung für Garantien erfol­gt ver­schulden­sun­ab­hängig. Für leichte Fahrläs­sigkeit haftet der Auf­trag­nehmer auss­chließlich nach den Vorschriften des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes, wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder wegen der Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en. Der Schadenser­satzanspruch für die leicht fahrläs­sige Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en ist jedoch auf den ver­tragstyp­is­chen, vorherse­hbaren Schaden begren­zt, soweit nicht wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit gehaftet wird.
Für das Ver­schulden von Erfül­lungs­ge­hil­fen und Vertretern haftet der Auf­trag­nehmer in dem­sel­ben Umfang.
Die Regelung des vorste­hen­den Absatzes erstreckt sich auf Schadenser­satz neben der Leis­tung, den Schadenser­satz statt der Leis­tung und den Ersatzanspruch wegen verge­blich­er Aufwen­dun­gen, gle­ich aus welchem Rechts­grund, ein­schließlich der Haf­tung wegen Män­geln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

10. Schluss­bes­tim­mungen
Änderun­gen und Ergänzun­gen dieses Ver­trages bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Schrift­form.
Sind oder wer­den einzelne Bes­tim­mungen dieses Ver­trages unwirk­sam, so wird dadurch die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt. Die Ver­tragspart­ner wer­den in diesem Fall die ungültige Bes­tim­mung durch eine andere erset­zen, die dem wirtschaftlichen Zweck der wegge­fal­l­enen Regelung in zuläs­siger Weise am näch­sten kommt.

11. Gerichts­stand
Für die Geschäftsverbindung zwis­chen den Parteien gilt auss­chließlich deutsches Recht. Die Gerichts­stand­vere­in­barung gilt für Inland­skun­den und Aus­land­skun­den gle­icher­maßen. Erfül­lung­sort und Gerichts­stand für alle Leis­tun­gen und Auseinan­der­set­zun­gen ist Münster.

Ver­sion 1 / Stand 30.03.2010