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AGB

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der DEL­FER GmbH

1. Gel­tungs­be­reich
Die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Rechts­ge­schäfte der DEL­FER GmbH – nach­ste­hend Auf­trag­neh­mer genannt – mit ihrem Ver­trags­part­ner – nach­ste­hend Auf­trag­ge­ber genannt.
Ände­run­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen, die vom Auf­trag­neh­mer vor­ge­nom­men wur­den, wer­den dem Auf­trag­ge­ber schrift­lich bekannt gege­ben. Sie gel­ten als geneh­migt, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht schrift­lich Wider­spruch erhebt. Der Auf­trag­ge­ber muss den Wider­spruch inner­halb von einer Woche nach Bekannt­gabe der Ände­run­gen an den Auf­trag­neh­mer absenden.

2. Ver­trags­ge­gen­stand
Die Ver­trags­par­teien ver­ein­ba­ren die Zusam­men­ar­beit gemäß der spe­zi­fi­schen, indi­vi­du­al­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung. Ein Arbeits­ver­trag ist von den Par­teien nicht gewollt und wird nicht begrün­det. Für die Abga­ben der Sozi­al­ver­si­che­rung oder steu­er­li­che Belange trägt der Auf­trag­neh­mer
selbst Sorge und stellt den Auf­trag­ge­ber von even­tu­el­len Ver­pflich­tun­gen frei. Es steht dem Auf­trag­neh­mer frei, auch für andere Auf­trag­ge­ber tätig zu wer­den. Aller­dings unter­liegt der Auf­trag­neh­mer einem Konkurrenzverbot.

3. Wett­be­werbs­ver­bot
Wäh­rend der Lauf­zeit des Ver­tra­ges ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­mer, sein Wis­sen und Kön­nen nicht in die Dienste eines mit dem Auf­trag­ge­ber in Kon­kur­renz ste­hen­den Unter­neh­mens zu stel­len oder ein sol­ches zu gründen.

4. Leis­tungs­um­fang
Die vom Auf­trag­neh­mer zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen umfas­sen in der Regel die detail­liert auf­ge­lis­te­ten Auf­ga­ben, gemäß dem vom Auf­trag­ge­ber erteil­ten Auf­trag. Der Auf­trag­neh­mer wird den Auf­trag­ge­ber in peri­odi­schen Abstän­den über das Ergeb­nis sei­ner Tätig­keit in Kennt­nis set­zen. Ist dem Auf­trag­neh­mer die ver­trag­lich geschul­dete Erbrin­gung eines Auf­trags tat­säch­lich nicht mög­lich, so hat er den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich dar­über in Kennt­nis zu set­zen. Der Auf­trag­neh­mer stellt die zur Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­li­chen Gerät­schaf­ten und das nötige Per­so­nal, sofern der Auf­trag­ge­ber nicht über ent­spre­chen­des Gerät oder Räum­lich­kei­ten verfügt.

5. Mit­wir­kungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers
Der Auf­trag­ge­ber hat dafür Sorge zu tra­gen, dass dem Auf­trag­neh­mer alle für die Aus­füh­rung sei­ner Tätig­keit not­wen­di­gen Unter­la­gen recht­zei­tig vor­ge­legt wer­den, ihm alle Infor­ma­tio­nen erteilt wer­den und er von allen Vor­gän­gen und Umstän­den in Kennt­nis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unter­la­gen, Vor­gänge und Umstände, die erst wäh­rend der Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers bekannt wer­den. Auf Ver­lan­gen des Auf­trag­neh­mers hat der Auf­trag­ge­ber die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der von ihm vor­ge­leg­ten Unter­la­gen sowie sei­ner Aus­künfte und münd­li­chen Erklä­run­gen schrift­lich zu bestätigen.

6. Ver­trags­dauer und Ver­gü­tung
Der Ver­trag beginnt und endet am spe­zi­fisch und indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Zeit­punkt. Der Ver­trag kann ordent­lich gekün­digt wer­den. Dies­be­züg­lich wird eine Frist von zwei Wochen zum Monats­ende ver­ein­bart. Eine Kün­di­gung vor Beginn des Ver­tra­ges ist nicht vor­ge­se­hen. Sie ist nur mög­lich, wenn der Auf­trag­neh­mer sei­nen ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men wird. Kün­digt der Auf­trag­ge­ber trotz­dem vor Beginn des Ver­tra­ges, ist der Auf­trag­neh­mer für sei­nen Arbeits­aus­fall ange­mes­sen zu ent­schä­di­gen. Hier­für wird pau­schal 2.000 EUR ver­ein­bart.
Dem Dienst­leis­tungs­preis liegt der Umfang der geschul­de­ten Arbeits­tä­tig­keit zugrunde. Diese fin­det ihre gesetz­li­che Grund­lage in den Vor­schrif­ten des Dienst­ver­trags §§ 611 ff. BGB.
Sämt­li­che Zah­lun­gen sind sofort nach Rech­nungs­stel­lung ohne jeden Abzug fäl­lig. Bei Über­schrei­tung der Zah­lungs­ter­mine steht dem Auf­trag­neh­mer ohne wei­tere Mah­nung ein Anspruch auf Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins zu. Das Recht der Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­dens bleibt unbe­rührt.
Bar­aus­la­gen und beson­dere Kos­ten, die dem Auf­trag­neh­mer auf aus­drück­li­chen Wunsch des Auf­trag­ge­bers ent­ste­hen, wer­den zum Selbst­kos­ten­preis berech­net.
Sämt­li­che Leis­tun­gen des Auf­rag­neh­mers ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­lich gül­ti­gen Mehr­wert­steuer in Höhe von der­zeit 19%.

7. Schwei­ge­pflicht, Daten­schutz
Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, über alle Infor­ma­tio­nen, die ihm im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber bekannt wer­den, Still­schwei­gen zu bewah­ren, gleich­viel ob es dabei um den Auf­trag­ge­ber selbst oder des­sen Geschäfts­ver­bin­dun­gen han­delt, es sei denn, dass der Auf­trag­ge­ber ihn von die­ser Schwei­ge­pflicht ent­bin­det.
Der Auf­trag­neh­mer ist befugt, ihm anver­traute per­so­nen­be­zo­gene Daten im Rah­men sei­ner Tätig­keit zu ver­ar­bei­ten oder ver­ar­bei­ten zu las­sen. Bei Ein­schal­tung Drit­ter hat der Auf­trag­neh­mer deren Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit sicherzustellen.

8. Auf­be­wah­rung und Rück­gabe von Unter­la­gen
Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, alle ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Geschäfts- und Betriebs­un­ter­la­gen ord­nungs­ge­mäß auf­zu­be­wah­ren, ins­be­son­dere dafür zu sor­gen, dass Dritte nicht Ein­sicht neh­men kön­nen. Die zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen sind wäh­rend der Dauer des Ver­tra­ges auf Anfor­de­rung, nach Been­di­gung des Ver­tra­ges unauf­ge­for­dert
dem Ver­trags­part­ner zurückzugeben.

9. Haf­tung
Der Auf­trag­neh­mer haf­tet in Fäl­len des Vor­sat­zes oder der gro­ben Fahr­läs­sig­keit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Die Haf­tung für Garan­tien erfolgt ver­schul­dens­un­ab­hän­gig. Für leichte Fahr­läs­sig­keit haf­tet der Auf­trag­neh­mer aus­schließ­lich nach den Vor­schrif­ten des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes, wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder wegen der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch für die leicht fahr­läs­sige Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, soweit nicht wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit gehaf­tet wird.
Für das Ver­schul­den von Erfül­lungs­ge­hil­fen und Ver­tre­tern haf­tet der Auf­trag­neh­mer in dem­sel­ben Umfang.
Die Rege­lung des vor­ste­hen­den Absat­zes erstreckt sich auf Scha­dens­er­satz neben der Leis­tung, den Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung und den Ersatz­an­spruch wegen ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ein­schließ­lich der Haf­tung wegen Män­geln, Ver­zugs oder Unmöglichkeit.

10. Schluss­be­stim­mun­gen
Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ses Ver­tra­ges bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form.
Sind oder wer­den ein­zelne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam, so wird dadurch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die Ver­trags­part­ner wer­den in die­sem Fall die ungül­tige Bestim­mung durch eine andere erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der weg­ge­fal­le­nen Rege­lung in zuläs­si­ger Weise am nächs­ten kommt.

11. Gerichts­stand
Für die Geschäfts­ver­bin­dung zwi­schen den Par­teien gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht. Die Gerichts­stand­ver­ein­ba­rung gilt für Inlands­kun­den und Aus­lands­kun­den glei­cher­ma­ßen. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für alle Leis­tun­gen und Aus­ein­an­der­set­zun­gen ist Münster.

Ver­sion 1 / Stand 30.03.2010